Beratung nach §37 Abs.3 SGB XI

Nachweis über einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI
Qualitätssicherungsbesuch

Sie werden von Angehörigen oder Bekannten gepflegt?
Sie erhalten Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse?

Dann sind Sie verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz gem. § 37.3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst durchführen zu lassen:

Pflegegrad 1 => freiwillig einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
Pflegegrad 2 => verpflichtend einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
Pflegegrad 3 => verpflichtend einmal im Kalenderhalbjahr bzw. zweimal im Kalenderjahr (alle 6 Monate)
Pflegegrad 4 => verpflichtend einmal im Kalenderquartal bzw. viermal im Kalenderjahr (alle 3 Monate)
Pflegegrad 5 => verpflichtend einmal im Kalenderquartal bzw. viermal im Kalenderjahr (alle 3 Monate)

Diese Beratungsbesuche sind als regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen gedacht. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege durch eine Pflegeperson.
Innerhalb eines Beratungsbesuches, der in der Wohnung des/der Pflegebedürftigen stattfindet, werden alle Ihre Fragen aber auch Themen wie z.B. Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Wohnraumanpassung, Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Hebetechniken, Lagerungstechniken und auch Fragen zu einem eventuell notwendigen Höherstufungsantrag besprochen.

Dieser Beratungseinsatz wird von einer Pflegefachkraft durchgeführt, die Ihnen gerne praktische Tipps gibt und vorausschauen hilft, Probleme zu erkennen und Lösungen zu finden.