Leistungen der Pflegekasse

Seit 2017 wird der Grad der Selbstständigkeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung betrachtet.
Es wird bei der Begutachtung ermittelt, wie selbstständig die zu pflegende Person die jeweiligen Tätigkeiten durchführen kann.
Bei einem Hausbesuch durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) oder von einem Prüfdienst der Privaten Pflegeversicherung, wird der Grad der Einschränkungen innerhalb der folgenden 6 elementaren Lebensbereichen mit unterschiedlichen Gewichtungen festgestellt:

1.Mobilität – mit einer Gewichtung von 10 %
2.kognitive und kommunikative Problemlagen – 2.+3. mit einer gemeinsamen Gewichtung von 15 %
3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – 2.+3. mit einer gemeinsamen Gewichtung von 15 %
4.Selbstversorgung (Körperpflege/Ernährung) – mit einer Gewichtung von 40 %
5.Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen – mit einer Gewichtung von 20 %
6.Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte – mit einer Gewichtung von 15 %

Daneben werden die Einschränkungen in zwei weiteren Bereichen erfasst, die jedoch keine Bedeutung für die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade haben:

* die Beeinträchtigung der Haushaltsführung
* die Beeinträchtigung der außerhäuslichen Aktivitäten