Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI

Seit 2017 stehen allen Pflegeversicherten, die einen Pflegegrad haben, 125,00 EUR für Entlastungsleistungen monatlich zur Verfügung.

ACHTUNG: Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt! Er kann nur von einem zugelassenen Pflegedienst abgerufen werden.

Bis zu diesem Höchstbetrag können sogenannte niedrigschwellige Leistungen von Ihrer Pflegekasse bezahlt werden.

Was sind niedrigschwellige Leistungen?

Im Rahmen des Entlastungsbetrages gemäß § 45b SGB XI sind folgende Leistungen abrechenbar:

Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine „sichere“ Auszeit zu ermöglichen
Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z. B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames Kochen oder Backen etc.
Mobilisation in Begleitung, wie z. B. Spazierengehen, Gehübungen mit Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!)
Begleitung bei Unternehmungen zu Fuß, wie z. B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang
Pflegeberatung bzw. Beratung über etwaige Leistungen der Pflegeversicherung
Beratung bzgl. Wohnraumanpassung bei einer Pflegebedürftigkeit
pflegebedingte Botengänge
Hilfsmittelbesorgung
Vermitteln von Pflege-, Hebe- oder Lagerungstechniken
Rezept- bzw. Medikamentenbesorgung
Einkäufe übernehmen
hauswirtschaftliche Versorgung
Sicherungsanrufe oder –besuche
Anleitung und Unterstützung bei der Aufnahme sinnhafter Beschäftigungen
Anregung und Unterstützung bei der Pflege von sozialen Kontakten
entspannende Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik und der Gesellschaftsfähigkeit
Gespräche führen bzw. Unterhaltung fördern, mit dem Ziel der Aktivierung
Training von Alltagskompetenzen und tagesstrukturierenden Maßnahmen

Diese Leistungen können Sie stundenweise nach individueller Vereinbarung bei uns bestellen.

Bitte beachten Sie:
Leistungen die grundpflegerische Hilfestellungen (Duschen, Baden, Inkontinenzversorgung) beinhalten, sind im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI nicht abrechenbar!

Ausnahme: Sie haben den Pflegegrad eins: dann sind grundpflegerische Hilfestellungen (Duschen, Baden, Inkontinenzversorgung) auch über dieses Budget abrechenbar! Dann ist allerdings eine Höherstufung des Pflegegrades dringend zu prüfen.

Wünschen Sie mehr Information und Beratung?
Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin!

030 55224119