Stundenweise Verhinderungspflege

Die Möglichkeit, sich als Pflegeperson durch die stundenweise Verhinderungspflege eine zusätzliche Auszeit verschaffen zu können, ist eine Leistung, die im anstrengenden familiären Pflegealltag häufig und gerne genutzt wird.

Als Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson ist es gemäß §39 SGB XI, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget möglich, egal ob Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die stundenweise Verhinderungspflege eines Pflegedienstes punktuell oder regelmäßig in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Pflegeperson, die ansonsten die Pflege übernimmt verhindert ist, steht diese Leistung flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung! Sprechen Sie uns einfach an.

Die Summe, die für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegegrad zwei, drei, vier oder fünf zur Verfügung steht, beträgt 1612 € im Kalenderjahr.

Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 2418 € pro Kalenderjahr!

Achtung: Diese Umwidmung muss bei der Pflegekasse beantragt werden!

Voraussetzung:

die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten
die Pflegeperson, die normalerweise die Pflege übernimmt, ist verhindert (z. B. wegen Urlaub, Entspannung, Terminen, Erholung, Erkrankung, Arztbesuch, Krankenhaus etc.)
die Verhinderungsspflege erfolgt maximal bis zu 8 Stunden pro Tag

In diesem Fall werden die Aufwendungen bis zu einer Summe von 1612 € im Kalenderjahr für stundenweise Verhinderungspflege zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegekasse übernommen.

Achtung: Sollte die stundenweise Verhinderungspflege 8 Stunden pro Tag überschreiten, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.

Die direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse bis zu dieser Maximalsumme ist auf Antrag möglich.

Die Leistungen, die bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgen sollen, können Pflegebedürftiger und Pflegedienst frei vereinbaren.